Gesellschaft

Die Berliner Diabetes-Gesellschaft (BDG), Regionalgesellschaft der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG), ist ein Zusammenschluss von Berliner Diabetologinnen und Diabetologen aus Kliniken und Praxen. Unser gemeinnütziger Verein wird von dem Gedanken geleitet, seine Mitglieder in der Versorgung von Menschen mit Diabetes zu unterstützen. Die BDG ist unabhängig von politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessengruppen.

Zweck und Ziel

der Berliner Diabetes-Gesellschaft
  1. Die Förderung von Weiterbildungen und Schulungen von Ärztinnen und Ärzten, Diabetesassistentinnen und -assistenten 
sowie Diabetesberaterinnen und -beratern auf dem Gebiet der Diabetologie und angrenzender Fachgebiete.
  2. Die Förderung der Zusammenarbeit aller diabetologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte der Berliner Kliniken und Praxen.
  3. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Netzwerken zwischen Diabetologinnen und Diabetologen und anderen ärztlichen Fachbereichen (z.B. Gynäkologie/Geburtshilfe; Gefäßchirurgie etc.) zur Verbesserung der medizinischen Versorgung von Menschen mit Diabetes in Berlin.
  4. Die Förderung der Zusammenarbeit mit nicht-ärztlichen diabetesbezogenen Berufsgruppen (zum Beispiel Podologinnen und Podologen und Schuhmacherinnen und Schumachern).
  5. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Zusammenarbeit mit anderen beruflichen Interessenverbänden (zum Beispiel dem Berufsverband Niedergelassener Diabetologen e.V. (BVND) und dem Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e.V. (VDBD)).

Der Vorstand

der Berliner Diabetes-Gesellschaft
Barbara Sawitzky-Rose
Dr. med.

Barbara
Sawitzky-Rose

Vorsitzende
Fabian Fuchs
Dr. med.

Fabian J.
Fuchs

Stellvertretender Vorsitzender
 

Robert
Schwarz

Schatzmeister
Carsten Giesche
Dr. med.

Carsten
Giesche

Beisitzer
Tim Webhofer
 

Tim
Webhofer

Beisitzer

Historie

der Berliner Diabetes-Gesellschaft

Noch Jahre nach dem Fall der Berliner Mauer existierte im wiedervereinigten Berlin zunächst keine Regionalgruppe der Deutschen Diabetes Gesellschaft. Die Situation der Diabetologie in der Stadt war damals alles andere als einfach.

Gründung der BDG

Eine Gruppe von Berliner Diabetologinnen und Diabetologen unter Federführung von Prof. Dr. Hans-Peter Meißner setzte sich Mitte der 1990er-Jahre zum Ziel, die Diabetologie der Stadt zu bündeln und zu einen.
Am 10. April 1996 wurde im Virchow-Klinikum der Humboldt Universität Berlin der „Landesverband Berlin der Deutschen Diabetesgesellschaft e.V.“ ins Leben gerufen. Dem ersten Vorstand des Vereins gehörten Prof. Dr. Hans-Peter Meißner (Vorsitzender), Prof. Dr. Bruno Weber (stellvertretender Vorsitzender), Marianne Dimanski (Schatzmeisterin) sowie die Beisitzer Dr. Martin Anders und Dr. Eberhard Bock an. Am 16. Oktober 1996 erfolgte die Umbenennung des Vereins in „Berliner Diabetes-Gesellschaft, Landesgruppe der Deutschen Diabetes-Gesellschaft“.

Bündelung der Aktivitäten

Prof. Meißner bemühte sich, die diabetologischen Aktivitäten in Berlin zu bündeln und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zu festigen. Mit ihm verbunden ist die Etablierung der Frühjahrstagung mit überwiegend regionalen Referentinnen und Referenten sowie die Vertretung der Berliner Interessen in der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG).

Intensivierung diabetologischer Fortbildung

Im Januar 2002 übernahm Frau Dr. Thea Schirop den Vorsitz. Sie intensivierte mit viel persönlichem Engagement die Fortbildungsaktivitäten in Berlin. So zeichnete sie für die Organisation und Leitung der Fortbildungskurse zur Qualifikation zur Diabetesassistentin und zum Diabetesassistenten DDG verantwortlich. Auch den 80-Stunden-Kurs „Klinische Diabetologie“ initiierte sie in Berlin, der eine Voraussetzung zur Qualifikation zur Diabetologin und zum Diabetologen ist. Darüber hinaus schuf sie die Günter-Kurow-Medaille, die für besondere Verdienste um die Diabetologie in Berlin verliehen wurde.

Digitalisierung und Interdisziplinarität

Seit September 2012 führt Prof. Dr. Karl-Michael Derwahl die Geschicke der BDG. Seither hat die Regionalgesellschaft ein digitales Gesicht. Zusammen mit dem Vorstandsteam warb er für die BDG um neue Mitglieder, deren Anzahl sich mehr als verdreifachte. Besonderen Wert legt er auf die enge Kooperation zwischen klinisch-tätigen und niedergelassenen Diabetologinnen und Diabetologen und die Förderung des diabetologischen Nachwuchses. Unter seinem Vorsitz wurde der Weiterbildungslehrgang zur Diabetesberaterin und zum Diabetesberater DDG an der Wannsee-Akademie etabliert. Diese Weiterbildung wird in nahezu allen medizinischen Fächern von Dozentinnen und Dozenten der BDG getragen. Neben der Frühjahrstagung, jetzt Stammtisch, gibt es nun ein zweites jährliches Treffen der Diabetologinnen und Diabetologen der Stadt, die Herbsttagung.

Logo der BDG

Im Logo der Berliner Diabetes Gesellschaft befindet sich der Bär des Berliner Stadtwappens im blauen Kreis des jährlich stattfindenden Weltdiabetestages am 14. November.
Der Weltdiabetestag wurde 1991 von der International Diabetes Federation (IDF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als weltweiter Aktionstag eingeführt, um auf die steigende Verbreitung des Diabetes mellitus aufmerksam zu machen. Als Tag wurde der 14. November gewählt, dem Geburtstag von Sir Frederick Banting, der gemeinsam mit Charles Best 1922 das lebenswichtige Insulin entdeckte.
Am 20. Dezember 2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 61/225, und erklärte damit den 14. November zu einem ab dem Jahr 2007 jährlich zu begehenden Tag der Vereinten Nationen. Diabetes mellitus ist damit die zweite Krankheit nach HIV/AIDS, die einen offiziellen UN-Tag erhalten hat.

(Quelle Wikipedia)

Satzung der
Berliner Diabetes Gesellschaft

Regionalgesellschaft der DDG
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft trägt den Namen „Berliner Diabetes-Gesellschaft“; sie hat ihren Sitz in Berlin; sie ist in das Vereinsregister eingetragen; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der Gesellschaft
  1. Die Gesellschaft fühlt sich den Zielen der Deutschen Diabetes-Gesellschaft verbunden.
  2. Zweck der Gesellschaft ist es, die Betreuung der Patienten mit Diabetes mellitus in Berlin zu verbessern.
  3. Zur Erreichung dieses Zweckes entfaltet die Gesellschaft folgende Tätigkeiten:
    • Förderung von Schwerpunktpraxen, Diabeteskliniken und spezialisierten Fachabteilungen an Krankenhäusern mit besondererErfahrung in der Behandlung des Diabetes mellitus.
    • Förderung einer adäquaten Schulung für alle Patienten.
    • Aktive Förderung diabetologischer Qualifizierung von Ärzten durch Fortbildung.
    • Förderung einer engen Kooperation aller an der Betreuung von Diabetikern beteiligten Spezialisten.
    • Zusammenarbeit mit Laienverbänden und Selbsthilfegruppen.
    • Vertretung der Interessen der Gesellschaft nach außen.
    • Öffentlichkeitsarbeit.
§ Gemeinnützigkeit
  1.  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
  1. Es gibt ordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder Arzt werden.
  3. Assoziertes Mitglied können nichtärztliche Mitarbeiter werden.
  4. Auf Antrag an den Vorstand können natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, vom Vorstand zu fördernden Mitgliedern der Gesellschaft ernannt werden.
  5. Anträge auf Aufnahme als Mitglied in die Gesellschaft sind an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, damit ist der Jahresbeitrag fällig.
  7. Aktives und passives Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder. Auch nur sie sind stimmberechtigt.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  9. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu „äußern. Der Beschluß über den Ausschluß istdem Mitglied mit Gründen schriftlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe wird der Ausschluß wirksam. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.
§5 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Nichtbezahlung des Beitrages nach wiederholter Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt.
§6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter,
    • dem Schatzmeister und
    • zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Aufgabenstellung.
  3. Näheres über die Arbeit des Vorstandes, insbesondere über die Aufgabenverteilung, regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahlen des zukünftigen Vorstandes vor. Mitglieder der Gesellschaft können ebenfalls Kandidaten für die Wahl in den Vorstand vorschlagen.
  6. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt
§8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhalten einer Frist von 3 Wochen vom Vorsitzenden schriftlicheinzuladen.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden und zwar bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,
  • die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende der Gesellschaft (Versammlungsleiter).
  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zuunterschreiben ist.
§11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§13 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

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